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Das neue Rundschreiben bestätigt den umstrittenen Sexualkundeerlass 2015

Wir haben lange auf das Rundschreiben gewartet, das die Zusammenarbeit mit den außerschulischen Organisationen regeln soll. Wir hatten gehofft, dass sich dadurch die Problematik mit den genderlastigen Workshops lösen würde. Leider müssen wir feststellen, dass genau das Gegenteil eingetreten ist: der umstrittene Sexualkundeerlass 2015 wurde durch das aktuelle Rundschreiben voll bestätigt. Lesen Sie hier  unsere Analyse:

Stellungnahme zum neuen Rundschreiben Nr. 5/2019  „Zusammenarbeit mit außerschulischen Organisationen im Bereich Sexualpädagogik“            (https://bildung.bmbwf.gv.at/ministerium/rs/2019_05.html)

Das Rundschreiben ist vor dem Hintergrund der „TeenstarLeaks“ – Kampagne der Homosexuellen Initiative und der Zeitung Falter; sowie den damit in Zusammenhang stehenden Parlamentarischen Anfragen an Bundesminister Faßmann veröffentlicht worden. Drauf sollen Lehrer im Rahmen von „Präventionsmaßnahmen“ gegen sexuellen Missbrauch bzw des regulären Aufklärungsunterrichts verstärkt zurückgreifen, weil inzwischen eine hochkonjunkturelle Workshop-Praxis herrscht, ohne die geltenden Schulgesetze zu beachten. Wir, die Initiative wertvolle Sexualpädagogik (Familienalllianz), sind als Plattform für Anfragen von Eltern und als Dokumentationsstelle seit Jahren mit den Problemen konfrontiert, die sich durch externe Organisationen ergeben.

Erfreuliche Rückkehr zu den geltenden Schulgesetzen

Erfreulich ist, dass das Rundschreiben die geltende Rechtslage nach dem Schulunterrichtsgesetz bzw. den Lehrplänen betont. Insbesondere wird die exklusive Unterrichtsverantwortung des Lehrers erläutert, wonach das Einbinden außerschulischer Organisationen ausschließlich dem Erarbeiten und Festigen des Lehrstoffes dienen darf. Diese sollen den rechtlichen Grundlagen entsprechen und in der notwendigen Qualität erfolgen. Auch sind die verfassungsrechtlich verankerte Schulgeldfreiheit (der Workshop darf für die Eltern nichts kosten) sowie die unentwegte Aufsichtspflicht der Lehrer betont worden.

Unerfreuliche Bestätigung der unwissenschaftlichen „Sexualpädagogik“

Wir hatten gehofft, dass vor allem die inhaltliche Problematik der Workshops durch das Rundschreiben gelöst wird. Leider ist das nicht geschehen. Die umstrittene Sexualpädagogik der Vielfalt wurde nunmehr durch das ÖVP-geführte Ressort zum schulischen Standard erhoben, und das ab frühester Kindheit! Da nützt es auch wenig, wenn der Lehrer angehalten wird, den Lehrstoff dem „Stand der Wissenschaft“ entsprechend zu vermitteln, denn als „wissenschaftlich“ sehen sich die Sexualpädagogen der Vielfalt ebenso.

Auch in Kindergärten

Der staatliche Bildungsanspruch auf Sexualität wird nicht nur auf Schüler ausgedehnt, sondern setzt bereits bei der ersten staatlichen Institutionalisierung des Kindes, nämlich ab Kindergarteneintritt, ein.  Dies wird in der Sichtweise der Sexualpädagogen der Vielfalt damit gerechtfertigt, dass Kinder von Anbeginn sexuelle Wesen seien und daher sexuelle Kompetenzen benötigen. Der sexuelle Bildungsauftrag, mag er auch teilweise durch Prävention zum Missbrauch getarnt sein, ist mit Sicherheit keiner für Kindergärten, denn diese haben laut Verfassung keinen Bildungsauftrag.

Aberkennung der primären Sexualerziehungsverantwortung der Eltern

Die Sichtweise, dass Eltern der primäre Sexualerziehungsauftrag zuerkannt wurde, wie es im Rundschreiben „Sexualerziehung in den Schulen (1990)“ noch formuliert war, ist mit der Verabschiedung des Grundsatzerlasses 2015 stillschweigend zugunsten einer stark geschwächten elterlichen Verantwortung ausgetauscht worden. Das aktuelle Rundschreiben bestätigt, dass nicht den Eltern die Erstverantwortung in dieser „Bildungsaufgabe“ zuerkannt wird, sondern der Schule. Dadurch wird auch die Selbstwahrnehmung der Eltern gegenüber ihrer Verpflichtung geschwächt.

Ungelöste Subventionierungsfrage der externen Vereine

Zur Schulgeldfreiheit ist zu bemerken, dass die sexualpädagogischen Vereine mit genderideologischem Hintergrund seit Jahren durch die öffentliche Hand großzügige finanzielle Unterstützungen bekommen.  Wir erwarten, dass es durch den Wegfall des sogenannten „Restbeitrages“ für Eltern in den Schulen zwar mancherorts Finanzierungsschwierigkeiten für die Vereine geben wird, jedoch auch die realistische Gefahr besteht, die bestehenden Subventionierungen zu verstärken.  Den einzigen Verein, den es vermutlich trifft, ist TeenSTAR, weil dieser Verein bis dato keinerlei finanziellen Mittel der öffentlichen Hand bekommt.

Clearingstellen länderspezifische Kontrollinstanzen

Die im Rundschreiben neu eingeführten Clearingstellen haben eine „informative“ Funktion betreffend Seriosität, Qualität und Organisation der Vereine inne. Faktisch bedeutet dies, dass sie nunmehr über die schulische Zusammenarbeit „verbindlich“ entscheiden können. Es wird daher auf das Mandatsverständnis der jeweiligen Bildungsdirektion ankommen, ob auch Vereine, welche nicht auf den Prämissen der Sexualpädagogik der Vielfalt beruhen, die schulische Zusammenarbeit wahrnehmen können oder diese einen „Grundsatzerlass-widrigen“ Inhalt erkennt. Realistischerweise darf man erwarten, dass eine „Information“ der Clearingstelle als verbindliche Aussage seitens der Schulleitungen bzw. Lehrer interpretiert wird. Länderspezifische Clearingstellen einzurichten wird die Unsicherheit noch vergrößern, da keine einheitliche bundesweite Vorgehensweise geplant ist. Interessant wird auch die Beurteilung der neuen Clearingstellen in jenen Bildungsdirektionen wie Salzburg, welche in TeenSTAR bereits einen „Grundsatzerlass-widrigen“ Inhalt zu erkennen meinen. Diese neu auftretenden Probleme werden wiederum nur auf Ebene des Ministeriums lösbar sein.

Elternabende

An Elternabenden muß über die vortragenden Personen, geplanten Inhalte und Methoden, sowie über verwendete Materialien informiert werden. Wir hoffen sehr, dass Eltern sich darauf berufen, und sich genau informieren. Vorsicht: Es zeigt sich, dass meist empathische Personen die Workshops in einer beruhigenden und verständnisvollen Weise den Eltern vorstellen, bei der Durchführung, die meist von ganz anderen Personen gemacht wird, kommt es aber dennoch zu schamverletzenden Inhalten, Übungen und Gesprächen. Vor allem das Frage – Antwortmodul, bei dem Kinder alles fragen können und alles vor der gesamten Klasse beantwortet wird, führt zu Überforderungen von Kindern. Nicht jedes Kind hat Erfahrung mit Pornographie oder anderen Themen der Erwachsenensexualität. Es muss sich nun solch verstörende Inhalte anhören. Wir hoffen nicht, dass diese Methode des „Kinder dürfen alles fragen“ als das Anknüpfen an die „Lebenswelt der Kinder“ verstanden wird, das im Rundschreiben mehrmals gefordert wird!

Prinzip der Gleichstellung der Geschlechter sowie Vielfalt der Lebensformen

Dieses Kriterium im Rundschreiben für die „Feststellung der Eignung außerschulischer Veranstalter“ ist für uns ein sehr großes Problem. Wer sich ein bisschen mit Gendermainstreaming auskennt weiß, was diese „Prinzipien“ zu bedeuten haben. Spätestens hier kommt die gesamte Ideologie wieder in die Schule, vor der wir unsere Kinder beschützen wollen. Nicht von ungefähr wird dieser Punkt betont, gibt es doch seit einigen Wochen zum Thema Gleichstellung einen eigenen Schulerlass, der alles an Ideologie übertrifft, was bisher für Schulen galt. Wir arbeiten gerade an einer Analyse.

Ebenso wird die „Vielfalt der Lebensformen“ zum neuen Prinzip erklärt, was die Vorrangstellung der Familie in Frage stellt und die Existenz der großen Mehrheit der Schüler relativiert.  Die Sexualpädagogik verfolgt das von der Gender-Ideologie übernommene Ziel, das Verhältnis von Mann-Frau zugunsten jeder beliebigen Lebensform aufzulösen und eine Gleichwertigkeit zu etablieren.

Indoktrinationsverbot setzt bei den Prämissen der Sexualpädagogik an

Als abschließendes Qualitätskriterium wird im Zusammenhang mit dem Indoktrinationsverbot darauf hingewiesen, „dass Lehrkräfte der Schule verpflichtet sind, einen vorurteilsfreien Unterricht anzubieten, ohne geschlechtsstereotypen Zuweisungen.“  Das finden wir bedenklich, steht es doch im Widerspruch zu den drei Prinzipien des Beutelsbacher Konsens, der im Grundsatzerlass Sexualpädagogik 2015 zitiert wurde. Nach diesem Modell ist der Unterricht didaktisch nach dem Überwältigungsverbot (die eigene Meinung darf nicht aufgezwungen werden), Kontroversitätsgebot (was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, muss auch kontrovers aufgezeigt werden) und Schülerorientierung (der Schüler muss seinen Standpunkt in die Vielfalt der Sichtweisen einordnen können, bspw. der Durchschnittsschüler muss sich mit seiner „Heterosexualität“ in die Normalität eingebettet fühlen und nicht umgekehrt) aufzuschlüsseln. Damit kann eine offener und freier Diskurs geführt werden, der für verschiedene Sichtweisen einer Thematik Raum belässt, sich seine eigene Meinung bilden zu können. Diese Verpflichtung trifft nicht nur für die Inhalte, auch für die Methoden der Sexualpädagogik zu: Sexualunterricht muss Schüler für ihre „sexuellen“ Entscheidungen sowie Folgewirkungen befähigen, jedoch nicht ihr „sexuelles“ Verhalten ändern.

Schulbezogene Veranstaltungen als vergessene Lösung der Wahlfreiheit

Eines der wichtigsten Probleme ist die Frage, inwiefern Eltern bzw. Schüler eine Wahlfreiheit bezüglich der Teilnahme an sexualpädagogischen Workshops von externen Vereinen haben. Entscheiden sich bspw. Schüler/Eltern gegen eine solche Teilnahme, dann bleiben viele Fragen ungelöst: Inwiefern besteht eine Verpflichtung zum Besuch, kann der Schüler fernbleiben, darf er aus persönlichen Gründen einen gesamten Schultag fehlen damit er nicht stigmatisiert in die Parallelklasse wechseln muss während des Workshops. Eine elegante Lösung für die Wahlfreiheit der Eltern wäre die Empfehlung gewesen, sexualpädagogische Workshops in Form von schulbezogenen Veranstaltungen gem. § 13 a SchUG durchzuführen: denn hier muß man sein Kind anmelden (freiwilliger Entschluß der Eltern), es besteht keine Schulgeldfreiheit und vieles mehr.. Damit hätten alle eine win-win Situation vorgefunden. Vielleicht findet der eine oder andere Lehrer oder Schulleiter diese Regelung selbständig, das bleibt nur zu hoffen.

Zusammenfassung

Es gilt festzuhalten, dass die Verfasser des Rundschreibens zwar den guten Willen zeigten, im Wildwuchs der Durchführungspraxis von externen Vereinen die geltende Rechtsordnung in Sachen Unterrichtshoheit des Lehrers, Anwesenheitspflicht, Schulgeldfreiheit und Elternabende zu betonen.

Grundsätzlich wurde die fatale Sexualpädagogik der Vielfalt sowie der Bildungsauftrag der Schule, den Kindern sexuelle Kompetenzen zu vermitteln, nachhaltig bestätigt. Die sexualpädagogischen Inhalte des Grundsatzerlasses 2015 erhalten durch das aktuelle Rundschreiben erneut einen verbindlichen Anschein. Weiterhin wurde die hinter der Sexualpädagogik der Vielfalt stehende Genderideologie nicht erkannt bzw. gestoppt.

Sexualität betrifft unser innerstes Menschsein, ist ein Teil von uns selbst und ist ganz in unsere Person integriert.  Wenn nun Sexualpädagogik in der Schule als Bildungsanspruch gemäß den „sexuellen Rechten“, wie von den Sexualpädagogen der Vielfalt propagiert, vermittelt wird, so wird ein Anspruch auf ein Recht erhoben und insofern als etwas vom dem Körper Getrenntes behandelt.  Jeder hat nun Zugriff auf „sexuelle Bildung“, auch der Staat, weil es von der Person herausgelöst ist und zum Objekt, zum Gegenstand wird. Es braucht ethische Grundsätze, humane Rahmenbedingungen, einen naturrechtlich anthropologischen Zugang und natürlich die rein faktisch biologische Wissensvermittlung, aber keine Umerziehung durch Ideologien!

Unsere Hoffnung richtet sich auf Lehrer, die mit Menschenverstand und ihrer genauen Kenntnis um den Wissensstand der Kinder diesen sensiblen Bereich selbst abdecken und den Unterricht nicht an Fremde weitergeben.