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Kritikpunkt 2: Eltern sollen immer weniger Rechte haben

Der Entwurf lässt außer Acht, dass die Eltern nicht nur rudimentär zu informieren sind, sondern die zentrale Erziehungsverantwortung tragen, insbesondere im hochsensiblen Bereich der Sexualerziehung. Deshalb ist im § 2 SchOG sowie im Art. 14 BVG davon die Rede, dass die Schule kein Erziehungsmonopol habe, sondern an der Erziehung nur mitwirke und die Eltern in ihrer Aufgabe lediglich unterstütze. Auch im Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention heißt es: “Der Staat hat bei der Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht der Kinder entsprechend ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.“ Der vorliegende Entwurf aber drängt die Eltern an den Rand, da sie nur darüber informiert werden, was in der Schule geschieht. Es scheint, dass die Schule und damit der Staat die maßgebliche Rolle in der Sexualerziehung übernehmen will. Dies steht in Gegensatz zu geltenden Gesetzen und muss überarbeitet werden, will man Proteste und rechtliche Klagen vermeiden.
Wenn externe Berater in die Schulen kommen, muss deren Besuch und Inhalt ihres Sexualunterrichts im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern im vorhinein abgestimmt werden. Sollte Gegenteiliges geplant sein, würde dies den Nerv der Eltern empfindlich treffen. Große Sorge ruft der Begriff “fächerübergreifend” hervor, da für die Eltern nicht mehr greifbar ist, wann welche Inhalte vermittelt werden.

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