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Die 4 wichtigsten Kritikpunkte am Grundsatzerlass Sexualpädagogik 2015

Im Jahr 2015 wurde ein Rundschreiben Nr. 11/2015 zum Sexualunterricht in den Schulen unter Frau Minister Heinisch-Hosek herausgegeben.

 

Die wichtigsten 4 Kritikpunkte am Erlass

von der Initiative für wertvolle Sexualerziehung unter Berücksichtigung der Stellungnahme von  Dr. Christian Spaemann

 

Kritikpunkt 1: Der notwendigen Wertorientierung in der Sexualerziehung wird nicht ausreichend Rechnung getragen

Im Grundsatzerlass wird Sexualität als ein wertbesetztes Thema bezeichnet, es sei aber nicht Aufgabe der Schule, bestimmte Werte vorzugeben. Es wird z. B. von Verantwortung gesprochen, jedoch wird nicht auf die fundamentalen sittlichen Normen eingegangen, die dieser Verantwortung einen Rahmen geben. Verantwortlichkeit verkommt zur Beliebigkeit, wenn Sexualität und deren Ausübung offenbar als isolierter Selbstwert verstanden wird, der laut Erlass vor allem dem Prinzip der Lust und der durchaus begrüßenswerten Freiwilligkeit unterliegen soll. So kommen “Liebe” und “Familie” als Begriffe in dem Dokument nicht einmal vor, obwohl Umfragen die Geborgenheit und Sicherheit in langfristig gelingenden Beziehungen als vorrangige Lebensziele von Jugendliche deutlich zeigen. Auch steht dieser Erlass im Widerspruch zu § 2 Schulorganisationsgesetz (SchOG), wonach die österreichische Schule bei ihrer Aufgabe auf die Vermittlung von “sittlichen, religiösen und sozialen Werten” zu achten hat. Wir sehen hier die Notwendigkeit einer gründlichen Überarbeitung, damit der Erlass mit der geltenden Gesetzeslage konform geht.

 

Kritikpunkt 2: Das Recht der Kinder, von ihren Eltern geleitet zu werden, wird kaum berücksichtigt

Der Entwurf lässt außer Acht, dass die Eltern nicht nur rudimentär zu informieren sind, sondern die zentrale Erziehungsverantwortung tragen, insbesondere im hochsensiblen Bereich der Sexualerziehung. Deshalb ist im § 2 SchOG sowie im Art. 14 BVG davon die Rede, dass die Schule kein Erziehungsmonopol habe, sondern an der Erziehung nur mitwirke und die Eltern in ihrer Aufgabe lediglich unterstütze. Auch im Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention heißt es: “Der Staat hat bei der Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht der Kinder entsprechend ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.“ Der vorliegende Entwurf aber drängt die Eltern an den Rand, da sie nur darüber informiert werden, was in der Schule geschieht. Es scheint, dass die Schule und damit der Staat die maßgebliche Rolle in der Sexualerziehung übernehmen will. Dies steht in Gegensatz zu geltenden Gesetzen und muss überarbeitet werden, will man Proteste und rechtliche Klagen vermeiden.

Wenn externe Berater in die Schulen kommen, muss deren Besuch und Inhalt ihres Sexualunterrichts im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern im vorhinein abgestimmt werden. Sollte Gegenteiliges geplant sein, würde dies den Nerv der Eltern empfindlich treffen. Große Sorge ruft der Begriff “fächerübergreifend” hervor, da für die Eltern nicht mehr greifbar ist, wann welche Inhalte vermittelt werden.

 

Kritikpunkt 3: Der Erlass grenzt sich nicht klar von den Gefahren der Pornographie und Missbrauch ab

Wir vermissen im Erlass eine klarere Linienführung in Bezug auf die Bedrohung durch Sexualisierung und Pornographie in den Medien. Die auf Seite 8 genannte “Auseinandersetzung” mit Pornographie usw. könnte auch bedeuten, dass im Unterricht als Anschauungsmaterial ein Porno gezeigt wird. Wir hoffen sehr, dass dies in Österreich nie passieren wird und im Erlass sichergestellt wird, dass die gesetzliche Regelungen, die das Schutzalter und Handlungsverbote betreffen, eingehalten werden.

Vor diesem Hintergrund wirft auch der Begriff der “Körperkompetenz” die Frage auf, was genau damit gemeint ist. Wie in anderen Ländern beobachtet werden konnte, dürfte mit Körperkompetenz vor allem das praktische Erforschen des eigenen und fremden Körpers bedeuten. Das sehen wir als sehr problematisch, denn wenn Erwachsene Kinder zu sexuellen Handlungen auffordern, spricht das Gesetz von Kindesmissbrauch. Wenn nun Lehrer oder die genannten externen Experten Kinder zu körperlichen Erkundungsübungen aneinander auffordern, dann ist dies indirekter Kindesmissbrauch, denn nun werden Kinder angestiftet, aneinander die individuell unterschiedlichen Grenzen von Schamgefühl und Intimität zu verletzen, – und dies gewollt und vom Staat gebilligt!

 

Kritikpunkt 4: Der Erlass ist ideologisch geprägt und birgt die Gefahr einer Indoktrinierung

Der Grundsatzerlass beruft sich unter anderem auf Dokumente der WHO, der deutschen Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und der International Planned Parenthood Federation (IPPF). Die von den genannten Organisationen entwickelten Rahmenrichtlinien für die Sexualerziehung – die in Österreich keinerlei Rechtsverbindlichkeit haben – stehen einseitig für Genderismus und eine Sexualpädagogik der Vielfalt. Beide Ansätze sind wissenschaftlich höchst umstritten und bedienen die Bedürfnisse einer marginalen Minderheit der Gesellschaft. Darüber hinaus stehen Genuss und Konsum von Sexualität im Vordergrund. Das Prinzip der Verantwortung für durch sexuelle Begegnungen möglicherweise entstehendes Leben wird verdrängt, der größere Blick auf die Familie als die kleinste Zelle der Gesellschaft fehlt. Es ist daher – bei aller begrüßenswerter Toleranz – zu befürchten, dass dieser Erlass ein trojanisches Pferd ist, das in Gegensatz zu bestehenden Werten die Schüler mit neuen Normen und Werten indoktrinieren möchte. Daher muss zwangsläufig das im Erlass formulierte Ziel verfehlt werden, dass Schüler in die Lage versetzt werden sollen, einen eigenen Wertmaßstab zu entwickeln, der zur Beurteilung ideologischer Strömungen fähig ist und zu einer verantwortlichen Wahl eines eigenen Lebensstils ermöglicht.

 

Zusammenfassung:

Dieser Erlass hat eine viel zu enge Sicht von Sexualität ohne jeglichen Familienbezug.

Bereits im Kindergartenalter sollen die Eltern durch die neue Sexualpädagogik “unterstützt” werden, was im Angesicht der oben genannten Kritikpunkte nur als Bedrohung verstanden werden kann. Sexualerziehung ist und bleibt eine primäre Aufgabe der Eltern.

Eltern müssen zeitgerecht und ausreichend in die Planung des schulischen Aufklärungs-unterrichts für ihre Kinder eingebunden sein.

Wir ermutigen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte den Aufklärungsunterricht in den Schulen wachsam zu verfolgen und gegebenenfalls Protest einzulegen!

 

 

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